Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

    Gültig für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Verbraucher gelten unsere gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher.

    Stand August 2026 · Version 2.0 · Diese Fassung ersetzt alle früheren Fassungen

    I. Vertragsgrundlagen

    § 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Kaltenecker Agrar, Inhaber Vitus Karlheinz Johann Kaltenecker (nachfolgend „Verkäufer"), und seinen Kunden.

    (2) Diese Bedingungen sind für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten sie nur, soweit zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

    (3) Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden spätestens mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt worden sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Übermittlung bedarf.

    (4) Ergänzend gelten die dem Kunden übermittelten Lagerungshinweise in der bei Vertragsschluss beigefügten Fassung als Vertragsbestandteil.

    (5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Sie gelten nur, soweit der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

    § 2 Vertragsschluss

    (1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages.

    (2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform bestätigt. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste und SMS.

    (3) Führt der Verkäufer die Lieferung aus, ohne dass eine Bestätigung nach Absatz 2 vorliegt, kommt der Vertrag spätestens mit Versand oder Übergabe der Ware zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zustande.

    (4) Widerspricht der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang in Textform, gilt deren Inhalt als vereinbart.

    (5) Gegenüber Unternehmern sind Stornierung und Rücktritt nach Vertragsschluss ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers sowie Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

    (6) Ein Rücktritt wegen veränderter Marktpreise, wirtschaftlicher Entwicklungen, Absatzschwierigkeiten oder betrieblicher Änderungen beim Kunden ist ausgeschlossen.

    (7) Garantien und Zusicherungen über Eigenschaften, Wirkungen oder Einsatzmöglichkeiten der Produkte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Verkäufers in Textform. Mündliche Aussagen von Mitarbeitern, Fahrern oder Handelsvertretern sowie Angaben in Werbematerialien begründen keine Garantie.

    § 3 Preise, Zahlung und Aufrechnung

    (1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind.

    (2) Der Kaufpreis ist ohne Abzug zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsziel fällig, ersatzweise sofort nach Lieferung.

    (3) Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

    (4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

    (5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen berechtigter Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu, und zwar in angemessenem Umfang bezogen auf den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung. Im Übrigen bleibt die Zahlungspflicht unberührt.

    § 4 Preisanpassung bei außergewöhnlichen Kostensteigerungen

    (1) Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss geltenden Kosten für Beschaffung, Transport, Logistik und Energie.

    (2) Treten nach Vertragsschluss und vor Lieferung außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, die nachweisbare Kostensteigerung in dem Umfang weiterzugeben, in dem sich die betreffenden Kosten tatsächlich erhöht haben. Als außergewöhnliche Kostensteigerungen gelten insbesondere Entwicklungen infolge geopolitischer Krisen, bewaffneter Konflikte, Sanktionen, Embargos, Handelsbeschränkungen oder erheblicher Störungen internationaler Transportketten.

    (3) Der Verkäufer informiert den Kunden unverzüglich und legt die Kostenänderung nachvollziehbar dar.

    (4) Übersteigt die Preisanpassung fünf Prozent des vereinbarten Gesamtpreises, kann der Kunde innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen ihm hierdurch nicht.

    § 5 Sicherheiten bei Zahlungsschwierigkeiten

    (1) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, kann der Verkäufer noch ausstehende Lieferungen von Vorkasse oder der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Solche Umstände sind insbesondere erheblicher Zahlungsverzug aus anderen Verträgen, Rücklastschriften, Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Vollstreckungsmaßnahmen oder ein Insolvenzantrag.

    (2) Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    (3) § 321 BGB bleibt unberührt.

    § 6 Vertraulichkeit von Preisen und Konditionen

    (1) Preise, Konditionen, Rabattvereinbarungen und sonstige individuelle Vertragsbestandteile sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, anderen Kunden oder Lieferanten, nicht zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Behörden sowie gesetzliche Auskunftspflichten.

    (2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Verkäufer nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt je Einzelfall höchstens 5.000 Euro.

    (3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

    § 7 Eigentumsvorbehalt

    (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.

    (2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages bereits jetzt an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

    (3) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts.

    (4) Der Kunde zeigt Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, Sicherungsübereignungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzanträge, unverzüglich an und ergreift die zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Verkäufers.

    (5) Bei Zahlungsverzug oder bei Umständen nach § 5 Absatz 1 kann der Verkäufer die Weiterveräußerung untersagen, die abgetretenen Forderungen selbst einziehen und die Herausgabe der noch vorhandenen Vorbehaltsware verlangen. Der Kunde erteilt auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Verbleib der Ware und über bestehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung.

    (6) Nach Rücknahme darf der Verkäufer die Ware verwerten. Der Erlös wird abzüglich angemessener Verwertungs-, Transport- und Lagerkosten auf die Forderungen angerechnet.

    (7) Der Verkäufer gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Auswahl obliegt dem Verkäufer.

    § 8 Verpackungen und Paletten

    (1) Lieferungen erfolgen in Transport- und Gewerbeverpackungen, etwa Big Bags, Kunststoffsäcken, Paletteneinheiten und Stretchfolien, die nicht der Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz unterliegen.

    (2) Der Kunde übernimmt die Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten nach § 15 VerpackG und stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei. Eine Rücknahme durch den Verkäufer erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.

    (3) Tauschfähige Paletten sind bei Anlieferung Zug um Zug in gleicher Anzahl und Güte zu tauschen. Erfolgt kein Tausch, ist der Verkäufer berechtigt, die Paletten zum jeweils gültigen Listenpreis zu berechnen.

    II. Lieferung und Transport

    § 9 Lieferung, Gefahrübergang und Transport

    (1) Die Lieferung erfolgt nach den jeweils vereinbarten Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Unternehmern mit Übergabe an das Transportunternehmen über, bei Verbrauchern mit Übergabe an den Kunden.

    (3) Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit der Ware ist ausschließlich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Veränderungen der Ware nach diesem Zeitpunkt, insbesondere durch Lagerung, Feuchtigkeit, Temperatur oder mikrobiologische Prozesse, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.

    (4) Beauftragt der Verkäufer ein Transportunternehmen, erfolgt die Beförderung durch einen selbstständigen Frachtführer. Für Transportschäden gelten die Vorschriften des jeweils anwendbaren Transportrechts, insbesondere die CMR bei grenzüberschreitender und das Handelsgesetzbuch bei innerdeutscher Beförderung.

    (5) Die Abladung obliegt dem Kunden, soweit die vereinbarte Lieferbedingung nichts anderes vorsieht. Hilft der Fahrer beim Abladen, etwa mit einer Ladebordwand, geschieht dies als Gefälligkeit auf Weisung und Risiko des Kunden. Der Verkäufer haftet hierfür nicht, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    § 10 Liefertermine, Selbstbelieferung und höhere Gewalt

    (1) Liefertermine, Lieferfristen und Lieferwochen sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindliche Fixtermine bestätigt worden sind.

    (2) Der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn er seinerseits ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, obwohl er ein deckungsgleiches Deckungsgeschäft mit einem zuverlässigen Lieferanten abgeschlossen hat. Er informiert den Kunden unverzüglich und erstattet eine bereits erbrachte Gegenleistung.

    (3) Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfristen angemessen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, bewaffnete Konflikte, Embargos, Sanktionen, Grenzschließungen, behördliche Maßnahmen einschließlich zoll-, veterinär- und pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen, Streiks, Energieknappheit, Naturkatastrophen sowie erhebliche Störungen internationaler Transportketten.

    (4) Dauert ein Ereignis nach Absatz 3 länger als acht Wochen an, können beide Parteien hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

    (5) Der Kunde ist verpflichtet, auch verspätete Lieferungen anzunehmen, sofern sie innerhalb eines zumutbaren Zeitraums erfolgen. Eine Verweigerung der Annahme wegen Terminüberschreitung ist nur bei ausdrücklich vereinbarten Fixterminen zulässig.

    (6) Für die Haftung bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerung gilt § 17.

    § 11 Lieferzeitfenster, Entladung und Annahmeverzug

    (1) Die Lieferung erfolgt tagesbezogen. Eine Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein Zeitfenster vereinbart wurde.

    (2) Der Kunde hält den mitgeteilten Liefertag vollständig für die Warenannahme frei und stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Entladung möglich ist. Verschiebt sich der Liefertag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt der neu mitgeteilte Liefertag entsprechend.

    (3) Einschränkungen der Annahme auf bestimmte Uhrzeiten, Schichtzeiten, Pausen, interne Sperrzeiten oder bestimmte Kalendertage gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss in Textform vereinbart wurden.

    (4) Die kostenfreie Entladezeit beträgt zwei Stunden ab Ankunft des Fahrzeugs am Entladeort und Anzeige der Entladebereitschaft durch den Fahrer.

    (5) Darüber hinausgehende Standzeiten sowie Kosten aus Annahmeverzug trägt der Kunde. Sie werden je angefangene Stunde in Höhe der dem Verkäufer vom Transportunternehmen berechneten Kosten weiterbelastet.

    Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

    (6) Absatz 5 gilt insbesondere bei fehlendem oder verspätetem Entladepersonal, fehlender oder ungeeigneter Entladetechnik, betrieblichen Zugangsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen, zeitlicher Einschränkung der Annahme am Liefertag sowie Annahmeverweigerung trotz rechtzeitiger Information.

    (7) Bei Lieferungen an Endkunden oder sonstige Dritte kann der Verkäufer diese Kosten unmittelbar gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen, unabhängig davon, ob dieser sie weiterreichen kann.

    (8) Diese Regelungen gelten unabhängig von den vereinbarten Incoterms und vom anwendbaren Transportrecht.

    § 12 Teillieferungen und Rücknahme

    (1) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung und wird anteilig abgerechnet.

    (2) Verzögerung oder Mangel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages, sofern die übrigen Teilleistungen ordnungsgemäß erbracht werden.

    (3) Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist ausgeschlossen, insbesondere bei Fehlbestellung, verändertem betrieblichem Bedarf, Nichtverkauf der Ware oder Preisveränderungen nach Vertragsschluss. Nimmt der Verkäufer die Ware im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung in Textform zurück, trägt der Kunde die Rücktransport-, Prüf- und Wiedereinlagerungskosten.

    III. Beschaffenheit, Haltbarkeit und Mängelrechte

    § 13 Beschaffenheit der Ware

    (1) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im technischen Datenblatt oder auf dem Produktetikett beschriebenen Spezifikationen. Darüber hinausgehende Erwartungen oder Zweckvorstellungen des Kunden begründen keine geschuldete Beschaffenheit.

    (2) Die gelieferten Produkte sind Naturprodukte, naturbasierte Rohstoffe oder mineralische Erzeugnisse.

    Naturbedingte Schwankungen von Farbe, Geruch, Struktur, Feuchtigkeit, Staubanteil und Partikelgröße stellen keinen Mangel dar, solange die vereinbarte Spezifikation und branchenübliche Qualitätsstandards eingehalten sind.

    (3) Bei pelletierten, granulierten und mineralischen Produkten sind geringfügige Abweichungen in Struktur, Bruchanteil, Staubanteil und Partikelgröße technisch unvermeidbar. Maßgeblich sind die angegebenen Richtwerte und die branchenüblichen Toleranzen.

    (4) Maßangaben wie Länge, Durchmesser oder Gewicht sind Circa-Werte. Bei sack- oder bigbagverpackter Ware sind Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 Prozent oder im branchenüblichen Rahmen technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Zwingende Vorschriften des Mess- und Eichrechts bleiben unberührt.

    (5) Der Verkäufer schuldet die Lieferung der vereinbarten Ware, nicht einen bestimmten betrieblichen oder wirtschaftlichen Erfolg. Angaben zu möglichen Wirkungen, insbesondere hinsichtlich Tiergesundheit, Tierleistung, Stallklima, Futteraufnahme oder Erträgen, sind weder Garantie noch zugesicherte Eigenschaft.

    § 14 Haltbarkeitsdauer und Lagerung

    (1) Die dem Kunden übermittelten Lagerungshinweise sind verbindlicher Vertragsbestandteil. Sie enthalten die für jedes Produkt geltende Haltbarkeitsdauer sowie die einzuhaltenden Lagerbedingungen.

    (2) Die dort genannten Zeiten sind die vereinbarte maximale Haltbarkeitsdauer der Ware bei ordnungsgemäßer Lagerung, gerechnet ab Lieferdatum. Veränderungen der Ware, die nach Ablauf dieser Haltbarkeitsdauer auftreten, stellen keinen Mangel dar.

    (3) Die Einhaltung der Lagerbedingungen ist Voraussetzung für Mängelansprüche. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung führt der Kunde.

    (4) Big Bags sind nach den Lagerungshinweisen unmittelbar nach der Anlieferung oben zu öffnen und luftdurchlässig abzudecken. Mängel, die bei dieser Öffnung erkennbar sind, insbesondere Feuchtigkeit, Schimmelbildung, Verklumpung, auffällige Geruchsveränderungen und Fremdkörper, gelten als erkennbare Mängel im Sinne des § 15.

    (5) Der Verkäufer haftet für den Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Qualitätsveränderungen, die auf unsachgemäße Lagerung oder auf eine Überschreitung der Haltbarkeitsdauer zurückzuführen sind, haftet er nicht.

    (6) Der Kunde ist verpflichtet, alle Produkt-, Lager- und Anwendungshinweise des Verkäufers an seine Abnehmer weiterzugeben.

    § 15 Untersuchungs- und Rügepflicht

    (1) Der Kunde hat die Ware unmittelbar bei Anlieferung, vor Unterzeichnung des Frachtbriefs, auf Menge, Identität und äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen.

    (2) Äußerlich erkennbare Mängel, Beschädigungen, Fehlmengen und Falschlieferungen sind bei Ablieferung auf dem Frachtbrief, dem CMR-Frachtbrief oder dem Ablieferbeleg zu vermerken und zu fotografieren. Ohne einen solchen Vermerk sind spätere Beanstandungen insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bei Ablieferung nicht erkennbar war.

    (3) Alle erkennbaren Mängel sind darüber hinaus unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen.

    (4) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform anzuzeigen. Ansprüche wegen verdeckter Mängel können längstens bis zum Ablauf der für das jeweilige Produkt vereinbarten Haltbarkeitsdauer geltend gemacht werden.

    (5) Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an eine der in § 23 genannten Adressen. Die Anzeige soll die Lieferschein- oder Auftragsnummer, die Charge, die betroffene Menge und eine Beschreibung des Mangels enthalten.

    (6) Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

    § 16 Mängelrechte, Probenahme und Verjährung

    (1) Bei einem berechtigten Mangel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

    (2) Der Kunde hat bei einer Beanstandung eine repräsentative, gekennzeichnete und luftdicht verschlossene Rückstellprobe der betroffenen Ware bis zur endgültigen Klärung aufzubewahren und dem Verkäufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Probenahme hat nach anerkannten fachlichen Methoden zu erfolgen.

    (3) Steht keine prüffähige Probe mehr zur Verfügung, weil die Ware verbraucht, verarbeitet, verfüttert, eingestreut, vermischt oder weiterveräußert wurde, kann der Kunde Mängelansprüche nur geltend machen, soweit er den Mangel auf andere Weise nachweist.

    (4) Der Verkäufer bewahrt von jeder Liefercharge ein Rückstellmuster auf. Ergibt dessen Untersuchung, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den vereinbarten Spezifikationen entsprach, spricht eine widerlegliche Vermutung für die Vertragsgemäßheit der Lieferung.

    (5) Bei Verdacht auf Qualitätsmängel wirken beide Parteien an einer Untersuchung durch ein unabhängiges, akkreditiertes Labor mit. Die Kosten trägt zunächst die veranlassende Partei; bestätigt der Befund den Mangel, trägt sie der Verkäufer.

    (6) Der Kunde hat bei Verdacht auf einen Mangel die weitere Verwendung der betroffenen Ware unverzüglich auszusetzen, den Verkäufer zu informieren und Schäden nach Möglichkeit zu begrenzen. Verletzt er diese Pflicht, entfällt die Haftung des Verkäufers für hierdurch entstandene Mehrschäden oder mindert sich entsprechend.

    (7) Mängelansprüche von Unternehmern verjähren zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    IV. Haftung

    § 17 Haftung

    (1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    (3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

    (4) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des Verkäufers begrenzt, mindestens jedoch auf den zehnfachen NettoRechnungswert der betroffenen Lieferung. Der Verkäufer unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit marktüblicher Deckungssumme und weist diese auf Verlangen nach.

    (5) Für Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Überschreitung der Haltbarkeitsdauer, Zweckentfremdung, eigenmächtiger Veränderung oder Vermischung der Ware haftet der Verkäufer nicht.

    (6) Die durchgehende Verfügbarkeit von Webdiensten und E-Mail-Kommunikation kann technisch nicht gewährleistet werden.

    (7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

    § 18 Ansprüche Dritter und Weiterverkauf

    (1) Der Verkäufer haftet ausschließlich gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner.

    (2) Veräußert der Kunde die Ware weiter, geschieht dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

    (3) Der Kunde stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Ware entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Mangel beruhen.

    (4) Der gesetzliche Lieferantenregress nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleibt unberührt.

    V. Produkte, Marken und Compliance

    § 19 Marken und Nutzungsrechte

    (1) Die vom Verkäufer verwendeten Produkt- und Markenbezeichnungen, insbesondere Kaltenecker, Pellsoft, Granupollo, Granuhorse, Klino und die hiervon abgeleiteten Bezeichnungen, Pelluz, Brixx, Pellmis, amoSTOP und milbEX, sowie die vom Verkäufer bereitgestellten Texte, Bilder, technischen Beschreibungen und Etiketten stehen dem Verkäufer zu.

    (2) Ihre Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, in Preislisten, Webshops, sozialen Medien oder als Bestandteil von Produktbeschreibungen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform.

    (3) Bei Verstößen kann der Verkäufer die weitere Belieferung einstellen, bestehende Verträge aus wichtigem Grund kündigen sowie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

    § 20 Anwendung der Produkte

    (1) Technische Hinweise, Anwendungsempfehlungen und Dosierungsvorschläge erfolgen nach bestem Wissen, stellen jedoch keine verbindliche Beratung dar.

    (2) Anwendung, Dosierung, Mischung und Einsatzbedingungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Verkäufer hat keinen Einfluss auf Mischungsverhältnisse mit anderen Produkten, Stall- und Produktionsbedingungen, Fütterungs- und Einstreusysteme, Lagerbedingungen beim Kunden sowie betriebliche Abläufe und Managemententscheidungen.

    (3) Der Kunde prüft die Eignung der Produkte für seinen konkreten Einsatzbereich eigenverantwortlich. Bei erstmaligem Einsatz eines Produkts sowie bei neuen Lieferchargen ist vor einer großflächigen Verwendung eine angemessene Testanwendung durchzuführen.

    (4) Unterbleibt eine solche Testanwendung, sind Ansprüche wegen mangelnder Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck ausgeschlossen, soweit die fehlende Eignung bei einer Testanwendung erkennbar gewesen wäre.

    (5) Der Erfolg beim Einsatz der Produkte hängt von zahlreichen betrieblichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen. Eine Haftung für betriebliche Ergebnisse, insbesondere Tierleistung, gesundheitliche Entwicklungen im Tierbestand, Stallklima, Ammoniakbelastung, Futteraufnahme, Futterverwertung oder wirtschaftliche Ergebnisse, ist ausgeschlossen, soweit kein Mangel der Ware vorliegt.

    § 21 Rückverfolgbarkeit und Rückruf

    (1) Der Kunde dokumentiert die Chargenkennzeichnung der gelieferten Ware und stellt die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicher. Er erteilt auf Anforderung unverzüglich Auskunft über Verbleib, Menge und Abnehmer einer Charge.

    (2) Verpackt der Kunde die Ware um, mischt er sie mit anderen Erzeugnissen oder bringt er sie unter eigener Bezeichnung in Verkehr, wird er insoweit selbst Inverkehrbringer und trägt die daraus folgenden Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.

    (3) Bei einem Rückruf oder einer Rücknahme wirkt der Kunde unverzüglich und im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Sperrung betroffener Bestände, Information seiner Abnehmer und Bereitstellung der Dokumentation.

    (4) Zwingende lebensmittel- und futtermittelrechtliche Pflichten beider Parteien bleiben von diesen Bedingungen unberührt.

    § 22 Exportkontrolle und Sanktionen

    (1) Der Kunde hält sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und anderer einschlägiger Rechtsordnungen ein.

    (2) Er wird die gelieferte Ware weder unmittelbar noch mittelbar in Länder exportieren oder weiterverkaufen, für die Handelsbeschränkungen, Embargos oder Sanktionen gelten, soweit die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

    (3) Er stellt den Verkäufer von Schäden, Ansprüchen und behördlichen Maßnahmen frei, die aus einem von ihm zu vertretenden Verstoß resultieren.

    § 23 Kommunikation und Datenschutz

    (1) Geschäftsrelevante Dokumente sollen vorzugsweise als PDF per E-Mail übermittelt werden:

    • finance@kaltenecker-agrar.com – Buchhaltung

    • transport@kaltenecker-agrar.com – Transportabwicklung

    • sales@kaltenecker-agrar.com – Verkauf und Reklamationen

    • purchase@kaltenecker-agrar.com – Einkauf

    (2) Erklärungen und Dokumente gelten als zugegangen, sobald sie an die zuletzt vom Kunden mitgeteilte E-MailAdresse übermittelt worden sind. Der Kunde teilt Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mit.

    (3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und nach den Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung verarbeitet. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.kaltenecker-agrar.com.

    VI. Schlussbestimmungen

    § 24 Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertragssprache

    (1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

    (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

    (3) Vertrags-, Verhandlungs- und Verfahrenssprache ist Deutsch. Wird eine Übersetzung bereitgestellt, ist bei Abweichungen die deutsche Fassung maßgeblich.

    § 25 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

    (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweilige Auftragsbestätigung und die Lagerungshinweise enthalten die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Aussagen von Mitarbeitern, Fahrern oder Handelsvertretern, die über die vereinbarten Vertragsinhalte hinausgehen, begründen keine vertraglichen Verpflichtungen.

    (3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

    (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.