Qualitätsrichtlinien und Produktspezifikationen

    Vitus Karlheinz Johann Kaltenecker (Kaltenecker Agrar)

    Karl-Marx-Ring 30, 81735 München

    Stand: April 2025

    1. Geltungsbereich

    Diese Qualitätsrichtlinien gelten für alle Lieferanten von Kaltenecker Agrar und sind Bestandteil jeder Bestellung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

    Sie beziehen sich insbesondere auf folgende Produktgruppen:

    • Pellets und Granulate aus Weizen- oder Rapsstroh, Miskanthus zur technischen Verwendung, vorzugsweise als Mulche, Brennstoff, Eintrag in Biogasanlagen und/oder Tiereinstreu.
    • Luzernepellets, Luzernecobs, Luzernebriketts („BRIXX")

    2. Allgemeine Qualitäts- und Kontrollregelungen

    (1) Kaltenecker Agrar ist berechtigt, bei jeder Lieferung stichprobenartige Qualitätskontrollen durchführen zu lassen (z. B. durch LUFA Nord-West oder Eurofins).

    (2) Bei normgerechter Ware trägt Kaltenecker Agrar die Kosten der Analyse. Bei Abweichungen trägt der Lieferant die Kosten vollständig.

    (3) Bei Abweichungen ist Kaltenecker Agrar berechtigt, Rückgabe, Ersatzlieferung oder Preisnachlass zu verlangen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

    (4) Verdeckte Mängel, die bei Anlieferung nicht erkennbar sind, können auch nach Öffnung oder Verarbeitung reklamiert werden. Die Haftung des Lieferanten bleibt bestehen.

    3. Hygienische Grenzwerte (allgemein)

    • Gesamtkeimzahl (30 °C): ≤ 1 × 10⁶ KBE/g (Streu), ≤ 1 × 10⁷ KBE/g (Futter)
    • Schimmelpilze (25 °C): ≤ 1 × 10⁵ KBE/g (Streu), ≤ 5 × 10⁴ KBE/g (Futter)
    • Enterobakterien: ≤ 1 × 10³ KBE/g
    • Escherichia coli: Nicht nachweisbar
    • Salmonellen (in 25 g): Nicht nachweisbar

    Als Grundlage wird folgende Methodik herangezogen: VDLUFA Methodenbuch III, 2017¹ = normale Qualität; 2 = geringgradig herabgesetzte Qualität; 3 = herabgesetzte Qualität; 4 = Unverdorbenheit nicht gegeben. Die mikrobiologische Beurteilung erfolgt nach den Orientierungswerten für Futterstroh oder Futter je nach dem untersuchten Material.

    4. Verpackung & Etikettierung

    (1) Die Ware ist ausschließlich in neuen, sauberen Verpackungseinheiten (Big Bags oder Säcke) zu liefern.

    (2) Paletten müssen neu, stabil und gereinigt bzw. EU conform desinfiziert sein.

    (3) Es dürfen keine Hinweise auf Hersteller, Abfüller oder Dritte sichtbar sein.

    (4) Jedes Gebinde muss mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält: Produktbezeichnung, Chargennummer, Nettogewicht. Diese Etiketten werden ausschliesslich von Kaltenecker zur Verfügung gestellt und autorisiert.

    5. Haltbarkeit

    Die Mindesthaltbarkeit der gelieferten Ware beträgt bei sachgerechter Lagerung mindestens 24 Monate ab Produktionsdatum.

    6. Produktspezifische Anforderungen

    6.1 Strohpellets & Strohgranulat:

    • 100 % naturbelassenes Weizen- oder Rapsstroh, ohne Zusatzstoffe
    • Pellets: Durchmesser 6–16 mm, Länge max. 35 mm, Bruchanteil ≤ 10 %
    • Granulat: Korngröße ≤ 25 mm, Feingutanteil ≤ 15 %
    • Feuchtigkeit max. 12 %, Schüttdichte ≥ 550 kg/m³
    • Farbe: goldgelb, Geruch: neutral bis strohig
    • Eine Kontamination mit Fremdstoffen insbesondere solchen welche bei einer Reinigung der Produktionsanlage verwendet werden ist 100% auszuschliessen

    6.2 Miscanthus:

    • 100 % naturbelassener Miscanthus, ohne Zusatzstoffe
    • Pellets: Durchmesser 6–8 mm, Länge max. 35 mm, Bruchanteil ≤ 10 %
    • Feuchtigkeit max. 12 %, Schüttdichte ≥ 550 kg/m³
    • Farbe: hellbeige bis bräunlich, Geruch: neutral bis pflanzlich
    • Eine Kontamination mit Fremdstoffen insbesondere solchen welche bei einer Reinigung der Produktionsanlage verwendet werden ist 100% auszuschliessen

    6.3 Luzernepellets, -cobs & Briketts („BRIXX"):

    • 100 % Luzerne, ohne Zusatzstoffe, keine Presshilfen oder Futterstroh
    • Pellets Ø 4–8 mm, Cobs Ø 8–18 mm, Briketts ca. 10 cm lang, weich gepresst
    • Rohprotein: 14–16 %, Rohfaser ≥ 24 %, Trockensubstanz ≥ 88 %
    • Energie (für Pferde): ca. 7,5–9 MJ/kg
    • Staubfrei, nicht klumpend, Farbe grünlich, Geruch luzerne-typisch

    7. Abweichungen nur mit Zustimmung

    Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch den Eigentümer Vitus Karlheinz Johann Kaltenecker (Kaltenecker Agrar).

    8. Informations- und Meldepflichten

    Der Lieferant muss Kaltenecker Agrar vorab schriftlich informieren, wenn sich Änderungen ergeben an:

    • Herkunft oder Zusammensetzung des Rohstoffs
    • Herstellungsverfahren, Trocknung oder Pressung
    • Produktionsstätte oder Verpackung
    • Etikettierung oder verwendeten Materialien

    Änderungen ohne Zustimmung gelten als vertragswidrig.

    9. Rückstellmusterpflicht

    (1) Von jeder Charge ist ein Rückstellmuster in Originalverpackung für mindestens 3 Monate aufzubewahren.

    (2) Auf Anforderung ist dieses kostenfrei und unverzüglich an Kaltenecker Agrar zu übergeben.

    10. Rückverfolgbarkeit & Chargenkennzeichnung

    (1) Jede Lieferung muss eindeutig einer Produktionscharge zugeordnet werden können.

    (2) Die vollständige Rückverfolgbarkeit der Produktions- und Lieferkette ist sicherzustellen und auf Anforderung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen.

    11. Dokumentationspflicht vor Erstbelieferung

    Vor Erstbelieferung sind folgende Unterlagen digital zu übermitteln:

    • Produktdatenblatt / technische Spezifikation
    • Analysezertifikat (z. B. LUFA, QS, HACCP)
    • Sicherheitsdatenblatt (sofern erforderlich)
    • Verpackungsmuster oder Etikettenentwurf
    • Zertifikate (Bio, QS, GMP+ etc.)

    Kaltenecker Agrar kann die Lieferung ablehnen, solange diese Unterlagen nicht vollständig vorliegen.

    12. Haftung des Lieferanten für Folgeschäden

    Der Lieferant haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die Kaltenecker Agrar infolge von Pflichtverletzungen entstehen, insbesondere:

    • Rückrufe
    • Kundenreklamationen
    • Kosten für Ersatzbeschaffung
    • Vertrags- oder Konventionalstrafen Dritter
    • Rückführung, Sonderentsorgung, Lagerkosten
    • Imageschäden

    13. Vertragswidrigkeit bei Abweichung

    (1) Jede Lieferung, die von diesen Qualitätsrichtlinien abweicht, gilt automatisch als nicht vertragsgemäß – auch wenn Kaltenecker Agrar sie nicht sofort beanstandet.

    (2) Die Annahme oder Nutzung stellt keine stillschweigende Genehmigung dar.

    (3) Rechte aus dem Mangel bleiben in vollem Umfang bestehen.

    14. Geltung bei jeder Bestellung

    (1) Diese Qualitätsrichtlinien gelten für jede Bestellung von Kaltenecker Agrar – auch bei mündlicher, telefonischer oder kurzfristiger Vereinbarung.

    (2) Der Lieferant bestätigt mit jeder Lieferung, dass er die jeweils aktuelle Fassung kennt und anerkennt.

    15. Verantwortung für gesetzliche Verkehrsfähigkeit

    (1) Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, insbesondere:

    • LFGB
    • Futtermittel- und Düngemittelverordnung
    • REACH-Verordnung
    • Verpackungsgesetz
    • Produktsicherheitsgesetz

    (2) Die Verantwortung für Registrierung, Zulassung und Verkehrsfähigkeit liegt beim Lieferanten. Kaltenecker Agrar ist nicht zur Prüfung verpflichtet.

    16. Verbot der Weitergabe an Dritte

    (1) Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile davon nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte (z. B. Subunternehmer, Händler) weitergeben.

    (2) Ein Verstoß berechtigt Kaltenecker Agrar zur Ablehnung der Lieferung und zur Geltendmachung von Schadensersatz.

    17. Anerkennung durch Bestellung und Lieferung

    (1) Mit der Annahme einer Bestellung oder Durchführung einer Lieferung erkennt der Lieferant diese Qualitätsrichtlinien an.

    (2) Eine separate Unterschrift ist nicht erforderlich.

    (3) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der fehlenden Einbeziehung im Sinne des § 305 BGB.

    18. Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. In Streitfällen kann eine englische Übersetzung herangezogen werden.

    (2) Gerichtsstand ist München.

    (3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    (4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    (5) Bei Widersprüchen zwischen diesen Einkaufsbedingungen und anderen Bedingungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.